Vorprüfung

Fahrschüler-Ausbildungsordnung
§ 4 FahrschAusbO

Theoretischer Unterricht

(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus.
Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden.

Was also soll Lernkontrolle heissen?
Der Fahrlehrer bzw die Fahrschule hat sich vom Lernstand des Schülers zu überzeugen und diesen zu kontrollieren. Wie kann das nun erreicht werden ?
Das wird durch die sogenannte “Vorprüfung” getan und dann das erfolgreiche Ergebnis an die Prüfstelle übermittelt.
Diskusionen ob eine Vorprüfung nun vorgeschrieben ist, sind damit mit “ja” beantwortet 😉
Ob dieser Vorgabe auch wirklich  “alle” Fahrschulen  nachkommen, können wir nicht beantworten.