FAQ – FRAGEN, DIE UNS HÄUFIG GESTELLT WERDEN

Was brauche ich zur Anmeldung in der Fahrschule?

Zur Anmeldung kommst du einfach zu unseren Büro – Öffnungszeiten in die Fahrschule und wir informieren dich persönlich und unverbindlich über den Ablauf und die Kosten der Führerscheinausbildung.

Wir geben dir Tipps rund um den Führerscheinantrag  „ 5 Schritte zum Führerschein“  und beantworten gern all deine Fragen, die dich beschäftigen.

Wenn du dich für uns entscheidest,

  • schließen wir mit dir einen Ausbildungsvertrag ab
  • brauchst du nur deinen Personalausweis und
  • entrichtest den Anmeldebetrag
  • jetzt könntest du sofort am theoretischen Unterricht teilnehmen.

Wenn du bei Anmeldung noch nicht volljährig bist, müssen deine Eltern ihr Einverständnis geben damit du  mit der Fahrausbildung beginnen kannst.  Am besten sie sind bei der Anmeldung dabei.

Kosten des Führerscheins

Es gibt Kosten die jeder Schüler gleich aufzubringen hat, diese haben wir dir nachfolgend aufgelistet

  • Anmeldebetrag in der Fahrschule
  • Antragsgebühr Bürgeramt  zum Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis
  • gesetzlich vorgeschriebene Sonderfahrten
  • Lehrmaterial für die Theorie
  • Erste-Hilfe-Kurs § 19 FeV
  • aktuellen Sehtest
  • Gebühr Prüfstelle theoretische Prüfung
  • Gebühr Prüfstelle praktische Prüfung
  • Kosten  der Vorstellung zur  praktischen Prüfung in der Fahrschule

Nur die einzelnen Fahrübungen die jeder individuell benötigt sind daher variabel. Je nach Geschick, Planung  und Zeitmanagement fallen die Aufwendungen für Fahrübungen verschieden aus.

Es kann aber nach Erfahrungswerten gesagt werden, dass in der Altersgruppe
zwischen 18 – 25 Jahren mit ca. 15 – 20 Doppelstunden a 80 Minuten UND
zwischen 25 – 45 Jahren mit ca. 20 – 30 Doppelstunden a 80 Minuten.
gerechnet werden kann.

Einer braucht mehr, der andere etwas weniger an Fahrstunden!

Was brauche ich zum Antrag beim Bürgeramt?

Der Führerscheinantrag muss  vom Fahrschüler persönlich beim zuständigen Bürgeramt gestellt werden.

Für die Antragstellung sind vorzulegen:

  1. Sehtest   (Nicht älter als 2 Jahre,  für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE )
  2. Bescheinigung über Erste Hilfe Teilnahme  (wenn eine Schulung  schon einmal  nachgewiesen wurde, muss die Bescheinigung nicht noch einmal vorgelegt werden)
  3. biomethrisches Lichtbild 1x
  4. Ausweis oder Reisepass
  5. Angabe der Fahrschule Name des Inhabers und Anschrift der Fahrschule; Solltest du dich bei Antragstellung noch nicht für eine Fahrschule entschieden haben, kannst du diese Angabe an die Fahrerlaubnisbehörde nachreichen.
  6. Vorlage des vorhandenen Führerscheins bei Erweiterung auf eine neue Klasse, zusätzlich Kopie des Führerscheins sofern dieser nicht in Berlin ausgestellt wurde.
  7. Formulare für FS17
  8. Antragsgebühr

zusätzlich bei den C Klassen:

  • Teilnahmebescheinigung einer Schulung in Erster Hilf, 2 Tägig
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Augenärztliches Zeugnis) Nicht älter als 2 Jahre;
  • Ärztliche Bescheinigung über geistige und körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Kl. C nicht älter als       1. Jahr, es gibt  vorgegebene Formulare für die Untersuchungen

Wenn der Führerscheinantrag durch die notwendigen Behörden gelaufen ist, erhält der Fahrschüler einen Bewilligungs- Bescheid mit einer Bearbeitungs/Akten Nummer,  nur mit dieser kannst du zur theoretischen und praktischen Prüfung zugelassen werden.

Nur mit dieser Nummer kannst du eine theoretische und praktische Prüfung bei den Prüfstellen ablegen.

Eine Ausnahme macht die Anmeldung zur Mofa25-Prüfbescheinigung. Hier werden nur zwei biometrische Passfotos benötigt.

Gebühren

48,25 € für den Erstantrag

51,10 € für den Antrag Bf17   (begleitetes Fahren ab 17 Jahren) sowie 5,10 € für jede zusätzlich einzutragende Begleitperson

47,47 € für Erweiterungsantrag

Sehtest und Erste Hilfe

Wo mache ich den Sehtest?

Bei jedem amtlich anerkannten Optiker oder Augenarzt. Der Sehtest sollte bei der Beantragung nicht älter als zwei Jahre sein.

Wo und wann kann ich den „Erste Hilfe” Kurs machen?

In der Regel werden Kurse jedes Wochenende angeboten. z.Bsp.  vom Roten Kreuz, Malteser Hilfswerk, napso, Die Bernhardiner, MAUS usw.

Es gibt darunter Veranstallter, die ein Komplettpaket mit Sehtest und Passbildern anbieten zu einem guten Preis. Bei uns in der Fahrschule liegen diese Flyer aus, die wir dir gern mitgeben oder schon mitgegeben haben bei der Erstberatung.

Erste Hilfe Bernhardiner Tempelhof

Downloads Formulare

Für unsere Schüler aus dem Berliner Umland ( Blankenfelde/Mahlow)

Das Bürgeramt möchte gern im Voraus einen ausgefüllten Antrag zur Erteilung der Fahrerlaubnis. Ggf. das notwendige Beiblatt zum begleiteten Fahren BF17 und für jede gewünschte “Begleitperson” das entsprechend ausgefüllte Formular mit Kopie des Ausweises und des Führerscheins.

Ebenfalls wird im Umland eine extra Gebühr, bei Antragstellung,  für den Antrag auf B197 erhoben und die “Schaltbescheinigung” muss min. 4 Wochen vor der praktischen Prüfung beim Amt eingereicht werden.

https://www.teltow-flaeming.de/was-erledige-ich-wo/dienstleistungen/details/fahrerlaubnis

Weitere Informationen und die PDF´s zum Download könnt ihr hier der verlinkten Seite entnehmen

https://www.luckenwalde.de/redirect.phtml?extlink=1&La=1&url_fid=2625.583.1

Allgemeines zur Theorie

Während des Theorieunterrichts vermitteln wir die vorgeschriebenen/notwendigen Lerninhalte. Die lockere Atmosphäre und Fachkompetenz garantieren eine angenehme Lernumgebung.

Der Stoff des theoretischen mindest Unterrichts ist in Grundstoff für alle Klassen 12 x und den klassenspezifischen Zusatzstoff unterteilt. Wenn man seinen Führerschein um eine Klasse “erweitert”, werden die Grundstoffpflichtstunden verkürzt.

Du kannst jederzeit in den theoretischen Unterricht einsteigen.

Der absolvierte Theorieunterricht ist nach Abschluss der Ausbildung – 2 Jahre gültig. Das bedeutet, alle Themen wurden absolviert gem. § 4 FahrschAusb.O und der Abschluss der Ausbildung ist festgestellt gem. § 6(1) FahrschulAusb.O, durch eine erfolgreich abgelegte Vorprüfung in der Fahrschule.

Danach wird der Abschluss an die Prüfstellen  ( DEKRA/TÜV) schriftlich oder elektronisch übermittelt.

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung erlaubt es den Fahrlehrern Schwerpunkte im theoretischen Unterricht zu setzen. Er kann/muss also nicht alle Verkehrsvorschriften im Rahmen des Unterrichts besprechen. Hier bist du gefordert. Du musst selbstverantwortlich die Themen „lernen“, die im Unterricht nicht so intensiv erläutert wurden. Bedenke also bei deiner Zeitplanung, dass du außerhalb des Unterrichts genügend Zeit zum lernen hast.

Hier ist eine Gebühr von derzeit 22,49 € bei der jeweiligen Prüfstelle zu entrichten.

Vorprüfung:

Voraussetzung für die Zulassung und Ausstellung der Theoretischen Ausbildungsbescheinigung ist eine bestandene Vorprüfung!! Das ist gleichbedeutend damit, dass die Fahrschule dich als „reif für die Prüfung“ einstuft. Diese Pflicht der Lernkontrolle basiert auf §4(1) & §6 Fahrsch.Ausbildungs.Ordnung und wird durch eine sogenannte „Vorprüfung“ in den Fahrschulräumen durchgeführt.

Auch wenn du als Er-weiterer nur 6 allgemeine Themen besuchen musst, solltest du bedenken, dass du die theoretische Prüfung im vollen Umfang ablegen musst!

Zusätzlich dient diese zum eigenen Check deines Kenntnisstandes. Bringt den Vorteil mit sich, dass du ggf. weißt, dass ein wenig mehr Übung erforderlich ist und du sparst Kosten die angefallen wären incl. einer 14 tägigen Wartezeit.

Diese Wartefrist kann durch Teilnahme an 2 weiteren Theorieunterrichtseinheiten verkürzt werden. Eine Bescheinigung wird von der Fahrschule nach Teilnahme ausgestellt, zur Vorlage bei der Prüfstelle.

Die Theorie Prüfung ist

  • frühestens 3 Monate vor erreichen des Mindestalters möglich
  • Führerscheinantrag muss der Prüfstelle ( DEKRA/ TÜV) vorliegen
  • alle Themen des Theorie Unterrichts müssen komplett besucht worden sein
  • bestandene Vorprüfung in der Fahrschule
  • Bescheinigung der Fahrschule über abgeschlossene Theorieausbildung zur Vorlage bei der Prüfstelle

Unabhängig vom theoretischen Unterricht in der Fahrschule ist es notwendig, sich frühzeitig mit den Prüfungsfragen für die theoretische Prüfung zu beschäftigen. Die 30 in der Prüfung gestellten Fragen, werden aus einem Pool von ca.1000 Fragen ausgewählt und diese sollten alle mindestens einmal bearbeitet worden sein. Viele Antworten muss man einfach auswendig lernen. Vor allem die 5- Punkte-Fragen sollten 100%ig sitzen. Diejenigen Fragen und Antworten, die auf den ersten Blick unverständlich oder gar falsch erscheinen, können mit dem Fahrlehrer oder den Büroladys besprochen werden.

Wer sich gut vorbereitet, sprich gründlich gelernt hat, hat keinen Grund nervös zu sein.

Sämtliche Fragen sind nach Fehlerwertigkeiten von 2 bis 5 Fehlerpunkten unterteilt. So gilt zum Beispiel in der Führerscheinklasse B (PKW): Mit maximal 10 Fehlerpunkten aus 30 Fragen hat man die theoretische Prüfung bestanden. Darunter darf allerdings nur eine Frage falsch sein, die mit 5 Fehlerpunkten bewertet ist.

In Ausnahmefällen ( z.Bsp. Leseschwäche ) ist eine mündliche theoretische Prüfung durch Beantragung eines Einzelprüftermins bei DEKRA oder TÜV möglich.

Diese Einzelprüfung verursacht weitere Kosten, die vom Fahrschüler getragen werden müssen. Theoretische Fragebögen gibt es in vielen Fremdsprachen, in denen man amtlich geprüft werden kann.

Aktuell werden die Prüfung in 12 Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Griechisch, Hocharabisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch und Türkisch) angeboten.

Pflicht und Dauer des Theorieunterrichts

Die Theorie der 12 Grundthemen und 2 Spezifischen Themen bei Kl.B dauert 7 Wochen wenn du 2 x in der Woche die angebotene Theorie besuchst.

Wenn du es schnellstmöglich durchziehen möchtest bieten wir bis zu 4 x pro Woche theoretischen Unterricht an.

Mindestumfang des Theorieunterrichts

(Anzahl der Doppelstunden à 90 Minuten)

beantragte Klasse Grundstoff Zusatzstoff
bei Ersterteilung bei Erweiterung
M 12 6 2
A, A1 12 6 4
B 12 6 2
C1 6 6*
C 6 10*
CE 6 4
L 12 6 2
S 12 6 2
T 12 6 6
D1/D1E/D/DE 6 18*

Der Umfang des theoretischen Unterrichts hängt davon ab, welche Klasse Sie bereits besitzen.

Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff

Anlage 2.8 zu §4 Abs.4

AM 2 Doppelstunden
A1, A2, A 4 Doppelstunden
B 2 Doppelstunden
C1 6 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D1) 2 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
C 10 Doppelstunden
C (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
CE 4 Doppelstunden

Wann kann ich frühestens die theoretische Prüfung ablegen?

  1. Frühestens drei Monate vor erreichen des erforderlichen Mindestalters ist es überhaupt möglich die Prüfung abzulegen.
  2. In der Fahrschule musst du zunächst eine sogenannte “Vorprüfung” erfolgreich ablegelrgt haben.
  3. Dies setzt voraus, dass du an allen für deine Ausbildungsklasse nötigen Unterrichtseinheiten teilgenommen hast. ( siehe unter FAQ Theorie)
  4. Danach bekommst du eine Ausbilsungsbescheinigung und
  5. deinen Bescheid vom Bürgeramt mit unserem Fahrschulstempel ausgehändigt ( dieser soll nach erhalt vom LABO in der Fahrschule abgegeben werden )
  6. die Voraussetzung sind, um bei den Prüfstellen vorstellig zu werden und eine Theorie Prüfung ablegen zu könnn.

Warum muss ich eine theoretische Vorprüfung in der Fahrschule machen ?

§4 & 6 FahrschAusbO

Vorprüfung:

Voraussetzung für die Zulassung und Übermittlung der theoretischen Ausbildungsbescheinigung ist eine bestandene Vorprüfung!!

Das ist gleichbedeutend damit, dass die Fahrschule dich als „reif für die Prüfung“ einstuft. Diese Pflicht der Lernkontrolle durch die Fahrschule basiert auf

§4 (1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.

§6 (1) Abschluss der Ausbildung. Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind.

Wie soll sich also dein Fahrlehrer oder deine Fahrschule davon überzeugen, dass du gelernt hast und den Stoff gut kannst ?

Das wird durch eine sogenannte „Vorprüfung“ in den Fahrschulräumen, die der Prüfung sehr ähnelt auf den Prüfstellen, festgestellt.

Zusätzlich dient diese zum eigenen Check deines Kenntnisstandes. Bringt den Vorteil mit sich, dass du ggf. weißt, dass ein wenig mehr Übung erforderlich ist und du sparst  Kosten die angefallen wären incl. einer 14 tägigen Wartezeit.

Was kostet die theoretische Prüfung bei der Prüfstelle?

Bei der theoretischen Prüfung vorzulegende Unterlagen.

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Benachrichtigungsschreiben vom LABO
  • Ausbildungsbescheinigung der Fahrschule (entfällt bei Neuerteilung und  Umschreibung einer Fahrerlaubnis)

Prüfungsgebühr für die theoretische             und                    praktische Prüfung:

Klasse A:              Theorieprüfung € 24,99                               Praktische Prüfung € 162,67
Klasse B:              Theorieprüfung € 24,99                               Praktische Prüfung € 129,83

Weitere Fahrzeugklassen auf Anfrage bei den Prüfstellen!

Die theoretische Prüfung am PC kann ohne vorherige Anmeldung abgelegt werden.

_________________________________

Prüfstellen Gebührenliste_ab 05.02.2024

Öffnungszeiten DEKRA und TÜV

DEKRA Theoretische Fahrerlaubnisprüfungen

Ullsteinstr. 86-94
12109 Berlin

Montag – Donnerstag:   13:00 – 18:00 Uhr

Freitag:                             07:30 – 16:00 Uhr

Folgender Annahmeschluss für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung gilt:

Mo. – Do.: 17:20 Uhr

Fr.              15:20 Uhr.

TÜV  Theorie-Prüfung:

Alboinstr.56

12103 Berlin

Montag –  Donnerstag:     08:00 – 18:00 Uhr
Freitag:                               08:00 – 14:00 Uhr

Wie viele Fehlerpunkte darf ich bei der theoretischen Prüfung haben?

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Er-weiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mit geprüft.

Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen. Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder eben sich aus den folgenden Tabellen:

Ersterwerb

Klasse

Zahl der
Fragen

Summe der
Punkte

Zulässige
Fehlerpunkte

A

30

110

10*

A1

30

110

10*

A2

30

110

10*

AM

30

110

10*

B

30

110

10*

*Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 werden falsch beantwortet.

Erweiterung

Klasse

Zahl der
Fragen

Summe der
Punkte

Zulässige
Fehlerpunkte

A

20

72

 6

A1

20

72

 6

A2

20

72

6

AM

20

72

 6

B

20

72

6

C

37

128

10*

CE

30

105

10*

C1

30

105

10*

*Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 werden falsch beantwortet.

Wann darf ich die theoretische Prüfung wiederholen?

Bei einem  Nichtbestehen auf der Prüfstelle darfst du deine Theorieprüfung nach 14 Tagen wiederholen, solltest du erneut nicht bestehen, findet eine  Wiederholung wieder frühestens nach 14 Tagen statt.

Diese Wartefrist kann durch Teilnahme an 2 weiteren Theorieunterichtseinheiten verkürzt werden. Eine Bescheinigung wird von der Fahrschule nach Teilnahme ausgestellt, zur Vorlage bei der Prüfstelle.

Wie lange ist eine bestandene Theorieprüfung gültig?

Deine bestandene Theorieprüfung ist 12 Monate gültig. Du solltest daher innerhalb von 12 Monaten nach der Theorieprüfung deine praktische Prüfung ablegen.

Was sollte ich über den Ablauf der Praxis wissen?

Die Fahrübungen lassen sich jederzeit individuell mit unseren Ladys im Büro persönlich vereinbaren.

Du kommst vorbei und wir stimmen gemeinsam die Fahrtermine ab. Bitte bedenke bei deiner Planung, die gewünschten praktischen Fahrstunden rechtzeitig zu vereinbaren da es mit Weilen einen Vorlauf von ca. 3-8 Wochen gibt. Unsere Schüler sind mit Ihren Terminen sehr vorausschauend.

Allgemein,

  • beginnen und enden die Fahrstunden an der Fahrschule !
  • werden die Fahrstunden direkt vor der Fahrübung bezahlt, in Bar oder per EC Karte. Es gibt auch die Möglichkeit eine gewünschte Summe als Vorschuss zur Verrechnung zu hinterlegen oder im Vorab zu überweisen. ( Dabei denken wir an Oma oder Opa oder Geschenke von anderen als Beitrag zum Führerschein)
  • richtet sich die Anzahl der Fahrübungen nach deinen persönlichen Faktoren wie z.Bsp. Zeitmanagement und natürlich nach deinem Geschick. Jeder hat seine Talente und an anderer Stelle muss etwas mehr getan werden. Somit ist die allgemeine Ausbildung ein individueller Faktor und dementsprechend nicht in Zahlen zu fassen.
  • darf grundsätzlich eine dritte Person nicht an den Fahrübungen teilnehmen
  • sind vereinbarte Fahrtermine bindend. Sollte an einer vereinbarten Fahrübung nicht teilgenommen werden können oder wollen, kann diese unter Wahrung der Fristen  abgesagt werden.
  • werden die Sonderfahrten erst durchgeführt, wenn der Schüler das Fahrzeug ausreichend sicher beherrscht. ( Im letzten drittel der Ausbildung )
  • besprichst du den voraussichtlichen Zeitraum bis zur praktischen Prüfung gemeinsam mit deinem Fahrlehrer und wie viel Fahrübungen bis dahin noch durchgeführt werden sollten. Das Büro vereinbart danach einen Termin mit der Prüfstelle.
  • ist das Treffen am Prüfungstag eine Stunde vor dem Prüftermin in der Fahrschule. Es wird noch eine kleine Runde zum “warm werden” gefahren und dann gehts zur Prüfstelle dem Prüfer zeigen, dass du gut fahren kannst und um den Führerschein abzuholen.

Erste Fahrstunde und praktische Ausbildung

Du hast deine Fahrtermine vereinbart und schon ein paar Theoriestunden hinter dir und nun kommt die erste Fahrstunde.

  • Du kommst zur vereinbarten Zeit in die Fahrschule
  • bezahlst deine Fahrübung
  • dein Fahrlehrer stellt sich dir vor, ggf. kennst du ihn schon vom Theorieunterricht 😉
  • du bekommst den Fahrzeugschlüssel und ihr geht gemeinsam zum Fahrzeug und los gehts:

Die Grundausbildung beginnt
Vor dem eigentlichen Start stehen die Vorbereitungen: Sitz einstellen, alle Spiegel einstellen, richtige Position zum Lenkrad, Höhe des Lenkrads.
Bedienung des Fahrzeugs: die ersten Anfahrversuche, erfühlen des Schleifpunktes ( Kupplung ) und Festigung durch mehrfaches wiederholen,  Bremsen Schalten und Kuppeln wird  in einer ruhigen Straße geübt und dann gehts auf die erste Einführungsrunde.
Wenn die Bedienung sitzt, wird gesteigert “Schritt für Schritt” kommen neue Dinge hinzu.  Verschiedene Fahrmanöver wie: Annäherung an eine Kreuzung und die Situation einschätzen, Fahrstreifenwechsel oder einparken.   Je nach Lernerfolg gehts zur nächsten Fahraufgabe: einfädeln in den dichten Verkehr, das Fahrverhalten an großen Kreuzungen,  rechts vor links  Kreuzungen, einparken und abbiegen.
Wenn du fit im Fahren bist, geht’s weiter mit den so genannten Sonderfahrten auch „Besondere Ausbildungsfahrten“ genannt. Dazu zählen die Überland-, Autobahn- und Nachtfahrten.
Bei diesen Fahrten dreht es sich beispielsweise um das richtige Einschätzen von Geschwindigkeiten, Bremsabstände, Vorbereiten von Überholmanövern und Kurvenfahren mit höheren Geschwindigkeiten und verschiedenen Sichtverhältnissen.
Bei Nachtfahrten kommen weitere Schwierigkeiten hinzu. Dazu zählt vor allem auch das rechtzeitige Erkennen von Gefahrensituationen bei unterschiedlichen Lichtverhältnissen, aber auch die Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug.

Jetzt wird es Zeit, sich mit deinem Fahrlehrer über einen Prüfungstermin zu unterhalten.
Er gibt dir jederzeit seine Einschätzung über deinen Ausbildungsstand und wie viel Fahrstunden er noch  für angemessen hält, um das du deine Prüfung erfolgreich meisterst.

Einhaltung von Fahrstunden und Absagefristen

Du hast persönlich mit uns deine Fahrtermine abgesprochen, diese wurden im Terminkalender deines Fahrlehrers eingetragen.

Diese vereinbarten Fahrstunden sind bindend. Solltest du mal eine Fahrstunde absagen oder verschieben wollen/müssen, ist das kein Problen solange du die Fristen  einhälst.

Also merke: Sehr wichtig ist es Termine rechtzeitig abzusagen.

Nach den AGB müssen Fahrübungen mindestens 48 Stunden und Sonderfahrten min. 6 Werktage vor regulärem Fahrtantritt von dir persönlich im Büro oder telefonisch (andere Medien werden nicht akzeptiert, wie z.Bsp. Fax, SMS oder Email ) abgesagt werden. Sollte dies nicht rechtzeitig geschehen, wird eine Ausfallentschädigung von 75% des Fahrstundenpreises fällig und muss spätestens zum nächsten Termin beglichen werden.

Wie lange dauert der Führerschein?

Die Theorie der Grundthemen und der für Klasse B Spezifischen Themen dauert 7 Wochen wenn du 2 x in der Woche die angebotene Theorie besuchst.

Wenn du die Theorie schnellstmöglich durchziehen möchtest bieten wir bis zu 4 x pro Woche theoretischen Unterricht an.

Die durchschnittliche Ausbildungszeit beträgt 9-12 Wochen, wenn Theorie und Praxis gleichzeitig gemacht wird. Der Antrag beim Bürgeramt sollte dabei schon gestellt sein und Fahrübungen rechtzeitig im Vorab geplant und vereinbart.

Nur unter diesen optimalen Voraussetzungen kann die geringste Ausbildungsdauer erreicht werden. Beeinflusst wird sie durch:

  • Je nachdem ob der Antrag beim Bürgeramt schon gestellt wurde ( die Bearbeitungszeit von 6-12 Wochen fliest mit ein)
  • ob die Theorie und Praxisstunden zeitgleich oder nacheinander gemacht werden
  • für die Theorie gelernt 😉 und die Vorprüfung in der Fahrschule und Prüfung auf der Prüfstelle erfolgreich abgelegt wird
  • die vorausschauende Fahrstundenplanung

Vielleicht hast du aber auch ganz andere Wünsche bezüglich deiner Ausbildung.  Zuerst die komplette Theorie besuchen und dann mit Vorkenntnissen aus dem Theorieunterricht in die Fahrstunden! Wir passen uns deinen Wünschen an und versuchen jedem unserer Schüler das für ihn optimale Lernprogramm bzw. Tempo zu ermöglichen.

Wann kann ich frühestens an einer praktischen Prüfung teilnehmen?

  • frühestens ein Monat vor erreichen des erforderlichen Mindestalters (siehe: Führerscheinklassen ), also bei Klasse B   z.Bsp. 18 Jahre.
  • theoretische und praktische Fahrausbildung in der Fahrschule ist abgeschlossen, welches dir bestätigt werden muß mittels einer Ausbildungsbescheinigung.
  • Theoretische Prüfung auf der Prüfstelle wurde erfolgreich abgelegt
  • du hast alle vorgeschriebenen Sonderfahrten gemacht

Was muss ich in der praktischen Prüfung machen ?

Wichtig, das musst du dabei haben:

  • Ausweis nicht vergessen
  • alten Führerschein bei Erweiterung
  • Brille wenn nötig

Prüfungsfahrt

Es heißt, der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein.

Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:

a) Fahrtechnische Vorbereitung
b) Lenkradhaltung
c) Verhalten beim Anfahren
d) Gangwechsel
e) Steigung und Gefällstrecken
f) automatische Kraftübertragung
g) Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
h) Fahrgeschwindigkeit
i) Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug
j) Überholen und Vorbeifahren
k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen
l) Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
m) Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen
n) Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften und
o) fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.

Sowie das beherschen der jeweiligen Grundfahraufgaben der Führerscheinklasse die du erwerben möchtest.

Link zu bildlich dargestellten Grundfahraufgaben vom ©Degener Verlag

Wie lange dauert eine praktische Prüfung?

Dauer der praktischen Prüfung

          In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:

a) bei Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A1 oder A2) oder
b) bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).
Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.
Bewertung der Prüfung
Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),
b) die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und
c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)

jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits  bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
a) erhebliche Fehler oder
b) die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel         noch nicht zum Nichtbestehen führen.
Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.
Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.

Führerschein kommt per Post

Direktversand des Kartenführerscheins

Seit 01.07.2010 wird die Fahrerlaubnis nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung durch die Aushändigung eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (kurz VNF) erteilt.
Der Kartenführerschein wird erst nach Bestehen der Prüfung hergestellt.

Damit vermeidet das Land Berlin unter anderem die Herstellung überflüssiger KFS und ermöglicht den Fahrerlaubnisbewerbern, durch Beschleunigung des Antragsverfahrens zügig die Prüfungszulassung zu erhalten.

Der VNF ist in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis drei Monate gültig.

Nach Aushändigung des VNF wird der Kartenführerschein bei der Bundesdruckerei hergestellt und anschließend durch die Deutsche Post AG als “Einschreiben Einwurf” an der bei Antragstellung angegebenen Anschrift zugestellt (Einwurf in den Briefkasten).

Anschriftenänderungen müssen der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt werden, da die Meldeanschrift nicht automatisch aktualisiert wird

Wann kann ich die praktische Prüfung wiederholen?

Beim ersten Nichtbestehen darfst du deine praktische Prüfung nach 14 Tagen wiederholen, solltest du erneut nicht bestehen, findet eine zweite Wiederholung wieder frühestens nach 14 Tagen statt.

Diese Wartezeit kann verkürzt werden, indem du 3 Doppelstunden ( 240 Min.) Fahrunterricht nimmst. Danach stellt dir die Fahrschule eine Ausbildungsbescheinigung darüber aus und du kannst sofort wieder zur Praktischen Prüfung gehen.

Bitte bedenke, dass wir nach Absprache mit dir noch einen erneuten Prüftermin bei deiner Prüfstelle holen müssen.

Was ist die Probezeit?

Für die Führerscheinklassen AM, L oder T gibt es keine Probezeit. Ansonsten gilt: Einen Führerschein auf Probe erhältst du, wenn du zum ersten Mal eine Fahrerlaubnis (der Klassen A, A1, B) erwirbst. Die Probezeit beginnt mit Erteilung des Führerscheins und endet nach zwei Jahren (sofern du während deiner Probezeit keine Auffälligkeiten zeigst).

Von der Minute an, in der du deinen Führerschein bekommst, hast du zwei Jahre Probezeit. In dieser Phase musst du dich als zuverlässiger Autofahrer bewähren. Solltest du in dieser Zeit einen Verkehrsverstoß begehen, verlängert sich die Probezeit. Bei einem schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen innerhalb der ersten zwei Jahre musst du an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Führerschein auf Probe

siehe auch unter:      Weiterbildungen ⇒  Seminare ⇒ ASF

http://www.berlin.de/labo/fuehrerschein/dienstleistungen/fuehrerscheinprobeinfo.html

http://www.berlin.de/labo/mobilitaet/fahrerlaubnisse-personen-und-gueterbefoerderung/fahrerlaubnis-fuehrerschein/artikel.232522.php

Wie funktioniert "Fahren mit 17" ?

Begleitetes Fahren mit 17

Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE im Rahmen des “Begleiteten Fahrens mit 17”.

Der Antrag kann frühestens mit 16 1/2 Jahren und nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestellt werden.
Zum Antrag und zur Benennung der Begleitpersonen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Alle Begleitpersonen müssen beantragt und eingetragen werden.

Die Fahrberechtigung im Rahmen des Begleiteten Fahrens gilt nur innerhalb Deutschlands.

Voraussetzungen

  • Begleitung:
    Bis zum 18. Geburtstag darf nur gemeinsam mit einer eingetragenen Begleitperson gefahren werden.
  • Anforderungen an die Begleitpersonen:
    • muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
    • muss seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein,
    • darf zum Zeitpunkt der Beantragung mit nicht mehr als einem Punkt im Fahreignungsregister belastet sein.

Was passiert wenn ich in der Probezeit im Staßenverkehr auffällig geworden bin?

Es kommt darauf an, wie schwer das Verkehrsvergehen war. Es wird zwischen A und B Vergehen unterteilt.  In der Regel wird ein Aufbauseminar für Probeführerscheinbesitzer angeordnet. Außerdem verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre, auf insgesamt vier Jahre. Solltest du nicht am Aufbauseminar teilnehmen oder die festgelegte Frist versäumen, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Weitere Informationen zu den Verstößen und  Seminar findest du unter:

Weiterbildungen ⇒ Seminare ⇒ ASF

Wie kann ich durch die Agentur für Arbeit gefördert werden?

Förderung durch Arbeitsamt:
Möglichkeiten die zu einer Förderung nach Sozialgesetzbuch führen könnten:

Langjähriger Arbeitslosigkeit
Gesundheitliche Gründe
Wenn ein gesicherter Arbeitsplatz daraus resultiert

Kann ich Punkte abbauen?

Durch den freiwilligen Besuch des neuen Fahreignungsseminars bei einem Stand von 1 bis 5 Punkten kann 1 Punkt abgebaut werden – allerdings nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren. Beim freiwilligen Besuch des Fahreignungsseminars auf der Stufe „Verwarnung“ (6-7 Punkte) kann kein Punkt abgebaut werden.

Weitere Infos zum Seminar unter:       Weiterbildung ⇒ Seminare ⇒ ASF

Ganz wichtig ist, die Behörde verschickt ohne Anforderung durch den Führerscheininhaber keine Informationen mehr über den Punktestand. Darum ist die Selbstkontrolle wichtig.

Link zur Punktestandabfrage Online

Was bedeuten die Schlüsselzahlen auf meinem Führerschein?

Die sogenannten Schlüsselzahlen auf der Rückseite des Führerscheins sind mit Bedeutungen oder Einschrenkungen hinterlegt, die sie hier und im folgenden Link nachlesen können.

https://www.bussgeldkatalog.org/schluesselzahlen-fuehrerschein/

01           Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01     Brille

01.02     Kontaktlinsen

01.03     Schutzbrille

02           Hörhilfe/Kommunikationshilfe

03           Prothese/Orthese der Gliedmaßen

05           Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

05.01     Nur bei Tageslicht

05.02     In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb

der Region …

05.03     Ohne Beifahrer/Sozius

05.04     Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr

als … km/h

05.05     Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06     Ohne Anhänger

05.07     Nicht gültig auf Autobahnen

05.08     Kein Alkohol

10           Angepasste Schaltung

15           Angepasste Kupplung

20           Angepasste Bremsmechanismen

25           Angepasste Beschleunigungsmechanismen

30           Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35           Angepasste Bedienvorrichtungen

40           Angepasste Lenkung

42           Angepasste(r) Rückspiegel

43           Angepasster Fahrersitz

44           Anpassungen des Kraftrades

44.01     Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02     (Angepasste) handbetätigte Bremse

44.03     (Angepasste) fußbetätigte Bremse

44.04     Angepasste Beschleunigungsmechanismen

44.05     Angepasste Handschaltung und Handkupplung

44.06     Angepasste Rückspiegel

44.07     Angepasste Kontrolleinrichtungen

44.08     Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig         ermöglichen

45           Kraftrad nur mit Beiwagen

50           Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51           Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

70           Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch …

(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-          Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)

71           Duplikat des Führerscheins Nummer …

(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-           Unterscheidungskennzeichen)

72           Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer       Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73           Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74           Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von

höchstens 7500 kg (C1)

75           Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)

76           Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)

77           Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

  1. a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
  2. b)          der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)

78           Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1)

79 (…)   Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen

79           (C1E >12000 kg, L ≤ 3):

Beschränkungen der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.

Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

79           (S1 ≤ 24 / 7500 kg):

Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz

79           (L ≤ 3):

Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen

95           Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifiaktion und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012)

Nationale Schlüsselzahlen

104         Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

171         Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

172         Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Kasse D, jedoch ohne Fahrgäste

174         Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden

175         Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³

176         Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

177         Klasse L, auch gültig im Rahmen der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung

178         Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

179         Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige           befördert werden

181         Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S

182         Auflage zu den Klassen D1. D1E, D, DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.

183         Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.

184         Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) nur in     Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a               namentlich benannte Person

  1. a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
  2. b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und
  3. c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.

Führerschein beantragen nach Entzug

Wird die Neuerteilung für eine Fahrerlaubnis beantragt, dann bezieht sich die erteilte Berechtigung immer auf die betreffende Führerscheinklasse, die entzogen wurde. Für den Antrag auf die Neuerteilung eines Führerscheins nach Entzug müssen die Nachweise zur Befähigung für die betreffende Führerscheinklasse sowie eine aktuelle Bescheinigung eines Sehtests erbracht werden. Die betreffenden Führerscheinklassen, die das betrifft, sind die Klassen B, BE, L, T und AM, A, A1 und A2.

Wer einen Führerschein in Berlin nach Entzug für eine der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E beantragt, muss folgende Nachweise und Unterlagen vorlegen:

  • Nachweis einer ärztlichen Untersuchung
  • Nachweis eines Sehtests bzw. ein augenärztliches Gutachten
  • Nachweis der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs im Umfang von acht Doppelstunden
  • für die Führerscheinklassen D, D1, DE und D1E müssen zudem betriebsmedizinische der arbeitsmedizinische Gutachten vorgelegt werden.

Wurde eine Sperrfrist für den bisherigen Führerschein in Berlin verhängt, dann kann die Fahrerlaubnisbehörde in Berlin die neue Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist und unter Nachweis der oben genannten Unterlagen erteilen.

Was bedeutet MPU ?

Die MPU ist eine „Medizinisch-Psychologische Untersuchung“  zur Begutachtung der Fahreignung eines Kraftfahrers. Sie wird nach Verkehrsdelikten mit einer erheblichen Gefährdung sowie für möglicherweise geistig-psychisch und/oder körperlich nicht geeignete Personen angeordnet.

Grundsätzlich geht es bei der MPU darum, die Ursachen für die Delikte zu erkennen und darauf aufbauend Strategien zu entwickeln, die für eine zukünftige sichere Verkehrsteilnahme sorgen.

So verschieden die Anlässe einer MPU auch sind, so verschieden ist auch die MPU.

  • MPU- Vorbereitung    Alkohol
  • MPU- Vorbereitung    Drogen
  • MPU- Vorbereitung    Verkehrsrechtliche Auffälligkeiten
  • MPU- Vorbereitung aufgrund sonstiger Auffälligkeiten, wie Aggressionsdelikte, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, allgemeine Straftatbestände. 
  • MPU- Vorbereitung aufgrund früherer Fahrten ohne gültige Fahrerlaubnis

Link zu Infos Inhalt MPU

Link zu Info zu Kosten bei Führerscheinentzug

Link über TÜV zu den Gesetzestexten MPU

Bußgeldkatalog und Rechner

Wann brauche ich einen internationalen Führerschein?

Was bedeuten gesundheitliche Einschränkungen für meinen Führerschein?

Wer betrunken oder unter Drogen Auto fährt, riskiert seinen Führerschein. Das weiß jeder Autofahrer. Was viele nicht wissen: Auch bei schweren Erkrankungen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sieht vor, dass nur derjenige fahren darf, der andere aufgrund geistiger oder körperlicher Mängel nicht gefährdet. Hat die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an dieser Eignung, kann sie eine medizinische oder medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.

Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (Beschluss vom 28. Januar 2013, Aktenzeichen 1 L 29/13.NW).

Wichtig: Jeder Verkehrsteilnehmer muss die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Das ist zum Beispiel bei Alkohol-Sucht, aber auch bei Depressionen, Diabetes, Epilepsie oder Herzleiden nicht immer der Fall.

2011 hat das Kraftfahrtbundesamt (KBA) rund 1500 Fälle registriert, in denen die Führerscheinstellen die Fahrerlaubnis wegen körperlicher (908 Fälle) oder geistiger (543 Fälle) Mängel eingezogen haben.

Bei einer ganzen Reihe von Krankheiten vermutet der Gesetzgeber, dass die Betroffenen nicht fahrtüchtig sind und erst nach erfolgreicher Behandlung wieder fahren dürfen. Bei Parkinson-Patienten treten zum Beispiel häufig Bewegungsstörungen auf, oftmals haben sie auch Probleme, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen.

► Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, seinen Patienten auf die eingeschränkte Fahrtüchtigkeit hinzuweisen. Melden darf er das der Führerscheinstelle allerdings nicht. Es liegt also am Patienten, ob er der Behörde seine Krankheit offenlegt.

Wichtig: Wer von der Polizei gestoppt wird, aber wegen einer Erkrankung nicht fahren dürfte, muss mit dem Entzug des Führerscheins, einem Bußgeld und sogar mit einer Anklage wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Strafgesetzbuch) rechnen.

Allerdings muss der Betroffene die Krankheit freiwillig nicht zugeben – es gilt sein Schweigerecht als Beschuldigter. Die Behörde oder ein Gericht müsste dann auf den Verdacht der fehlenden Eignung hin eine Untersuchung anordnen, um die Fahrtauglichkeit zu prüfen.

Auch der Versicherungsschutz kann bei Krankheit eingeschränkt sein. Zwar muss die Haftpflichtversicherung zahlen, wenn ein Fahrer mit körperlichen oder geistigen Mängeln einen Unfall verursacht. Gerichte gehen in diesen Fällen aber oft von einer Erhöhung der Gefahr aus, so dass die Versicherung die Kosten vom Versicherten zurückverlangen kann. Diese Haftung kann entfallen, wenn der Fahrer wegen einer geistigen Erkrankung wie beispielsweise schwerer Demenz nicht deliktfähig ist (§ 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz) – was ein ärztliches Gutachten klären müsste. Das Competence Centrum Behindertenhilfe rät, entsprechende Erkrankungen der Versicherung mitzuteilen, um später Ärger zu vermeiden.

Quelle ©Bild.de

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Jährlich trifft es Tausende: Die Fahrerlaubnis wird entzogen, weil zu tief ins Glas gesehen und trotzdem noch Gas gegeben wurde. Lästig und ärgerlich – aber meist nicht unverschuldet. Trauriger ist der Fall, wenn die Entziehung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Welche Krankheiten führen regelmäßig zum Verlust der Fahrerlaubnis

Entziehung nach dem StVG und der FeV

Gemäß § 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, soweit sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Aus der Formulierung „hat zu entziehen“ geht hervor, dass der Behörde kein Ermessensspielraum zusteht.

Wer ist (nicht) geeignet?

§ 2 Abs. 4 StVG enthält eine Legaldefinition des Begriffs der Geeignetheit i. S. v. § 3 StVG. Erforderlich ist die Erfüllung der notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen. In § 46 Abs. 1 FeV ist geregelt, dass von der Ungeeignetheit insbesondere dann auszugehen ist, wenn bestimmt Erkrankungen oder Mängel, die in den Anlagen 4, 5 und 6 zur FeV näher dargestellt sind, vorliegen.

Erkrankungen und Mängel nach Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Anlage 4 benennt Erkrankungen und Mängel, bei deren Vorliegen der Gesetzgeber Zweifel daran hatte, dass eine Teilnahme am Straßenverkehr noch sicher  möglich ist.

Richtet sich auch nach der Fahrzeugklasse

Es ist dabei zwischen den unterschiedlichen Führerscheinklassen zu unterscheiden. Bei Personenkraftwagen bis 3500 kg wird eine Ungeeignetheit aus diesen Gründen nur in wenigen Fällen angenommen.

Relevante Krankheitsbilder

Hierzu zählen unter anderem Störungen des Gleichgewichtssinns oder auch die parkinsonsche Krankheit, sofern kein leichter Fall gegeben ist. Bei größeren Kraftfahrzeugen über 3500 kg sind die Anforderungen deutlich höher:

Wichtig: Bei Vorliegen eines zweiten Herzinfarktes soll hier zum Beispiel die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sein. Grund für diese Einschätzung ist, dass Herzinfarktpatienten insbesondere nach Durchleiden eines zweiten Herzinfarktes, als akut gefährdet eingestuft werden. Allein diese akute Gefahr von Ausfallerscheinungen lässt die Entziehung der Fahrerlaubnis als gerechtfertigt erscheinen (OVG NRW, Beschluss v. 06.05.2005, 16 B 183/05).

Beispiel: Im Jahr 2002 hatte das Verwaltungsgericht Minden (VG Minden, Urteil v. 22.10.2004, AZ 3 K 3995/02) über einen Fall zu entscheiden dem folgender Sachverhalt zu Grunde lag:

Der Kläger begehrte die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß Anlage 5 der FeV. Dem Antrag wurde nicht stattgegeben, da der Kläger vier Jahre vor Antragstellung einen Schlaganfall hatte und nach Einschätzung der Behörde unter den typischen Begleiterscheinungen litt.

Die amtsärztliche Untersuchung durch die Obergutachtenstelle ergab, dass eine Befähigung zum Führen von Fahrzeugen nicht mehr gegeben war. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er legte ein medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Rheinland/ Berlin-Brandenburg vor. Dieses hatte ergeben, dass einer Wideraufnahme der Kraftfahrertätigkeit die unzureichend absolvierten Leistungstests entgegenstünden. Ein vom Kläger vorgelegtes Gutachten eines Allgemeinmediziners kam demgegenüber zu dem Ergebnis, dass keine Beeinträchtigung verkehrsrelevanter Leistungsfunktionen gegeben sei. Dennoch wiesen die Richter der dritten Kammer die Klage zurück und stützen sich bei der Begründung allein auf das Gutachten der Obergutachtenstelle. Die dort genannten Zweifel an der Eignung seien nicht ausgeräumt.

Altersbedingte Ausfallerscheinungen

Auch altersbedingte Ausfallerscheinungen können die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, soweit der Mangel der Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs erwiesen ist. Zur Vorbereitung der Entscheidung kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Gutachtens verlangen. Fällt dieses negativ aus, hat die zuständige Behörde allerdings in eigener Verantwortung über die Aussagekraft des Gutachtens für die Beurteilung des Betroffenen zu befinden.

Beispiel: So entschied das Oberverwaltungsgericht NRW im Jahr 2001 durch Beschluss, dass dem 1916 geborenen Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden war. Als Grundlage für die Entziehung hatte die Behörde eine nicht erfolgreich abgelegte Fahrprobe sowie ein in diesem Zusammenhang erstelltes Sachverständigengutachten herangezogen. Dieses ging von altersbedingten Reaktions- und Konzentrationsdefiziten des Betroffenen aus. Im Zuge der Beweiswürdigung kam das OVG NRW ebenso zu dem Ergebnis, dass die Entziehung rechtmäßig gewesen sei und bezog sich hierbei auf die Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

Nur Standardfälle, Ausnahmen möglich

Wichtig: Die in Anlage 4 durch Benennung bestimmter Krankheiten und Mängel vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen sind möglich und gegebenenfalls zu berücksichtigen.

Mangelndes Sehvermögen

Anlage 6 zur FeV legt fest, dass Mindestanforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen sind. Der Sehtest (§12 Abs. 2 FeV) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens 0,7/0,7 beträgt.  Um diesen Wert nachzuweisen, hat sich der Bewerber um eine Fahrerlaubnis einem Sehtest zu unterziehen. Erst wenn dieser bestanden ist, wird die Fahrerlaubnis erteilt.

Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 46 Abs. 3 FeV in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen.

Wichtig: Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie hieraus bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Die Schlussfolgerung darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde (VGH Baden-Württemberg, Urteil v.14.09.2004, 10 S 1283/04).

Link Infos gesundheitliche Einschränkungen Quelle ©Haufe.de

Gibt es eine Winterreifenpflicht?

Verschärfte Regeln für Winterreifen – Quelle: svz.de ©2017

Das Bundesverkehrsministerium verschärft die Regeln für Winterreifen: Vom kommenden Jahr werden neue Reifen nur noch zugelassen, wenn sie in Tests klare Anforderungen erfüllen. Bislang wurden die Eigen-Angaben der Hersteller nicht überprüft. Überdies drohen künftig nicht nur Fahrern Strafen, die bei Schnee und Eis ohne witterungstaugliche Reifen unterwegs sind, sondern auch Haltern, deren Fahrzeuge nicht umgerüstet sind. Sie können dann mit einem Bußgeld von 75 Euro belegt werden. Die entsprechende Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) hat Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) an den Bundesrat weitergeleitet, wie unsere Redaktion gestern erfuhr. Ab 2018 sollen die schärferen Regeln in Kraft treten und ein „Alpine“-Symbol als Qualitätssiegel für Winterreifen eingeführt werden. Die Hersteller müssen dann beim Kraftfahrtbundesamt durch Tests nachweisen, dass ihre Winterreifen die Anforderungen an Traktions-, Brems- und Beschleunigungsverhalten auf Schnee erfüllen, bevor sie die Zulassung erhalten. Die derzeit gängigen M+S-Reifen (für Matsch und Schnee) müssen aber nicht gleich ausgetauscht werden, sie dürfen noch bis September 2024 weiter genutzt werden. „Damit niemand seine vielleicht gerade neu angeschafften Winterreifen wieder abmontieren muss, gelten für Verbraucher ausreichend lange Übergangszeiten“, sagte Verkehrsminister Dobrindt gestern im Gespräch mit unserer Redaktion. –

Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Erweiterung bedeutet, dass du bereits einen Führerschein besitzt.

z.Bsp. der Klasse B für den PKW und diesen nun erweitern möchtest und die Klasse A für Motorräder dazu kommen soll.

Der folgende Link von den Berliner Bürgerämtern sagt dir was dazu notwendig ist.

https://service.berlin.de/dienstleistung/121629/

Einige Mitarbeiter beim Amt, sind der Meinung, es müsste eine erneute Teilnahme an einem Erste Hilfe Kursvorgelegt werden, dass geht aber aus dem benannten § 19 FeV nicht hervor.

Im Gegenteil, eine erneute Teilnahme ist nicht nachzuweisen 😉

Die bereits geleistete Teilnahme mit der “ersten Fahrerlaubnis” unterliegt keinem Verfall und im Gesetz ist ebenfalls keine Frist vorhanden.

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)
§ 19 Schulung in Erster Hilfe

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.

(2) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt. Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat.

(3) Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer

1.
ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,
2.
ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder
3.
eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung für das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold vorlegt.

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